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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus den Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten, die Beachtung des Ortsbildes, Stadtbildes und Straßenbildes erwachsen keine Nachbarrechte. Ob das Projekt neuerlich der Ortsbildkommission und dem Gestaltungsbeirat zur Beurteilung vorzulegen ist, berührt demnach keine Nachbarrechte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050084.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009