RS Vwgh 1997/4/29 96/05/0084

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus den Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten, die Beachtung des Ortsbildes, Stadtbildes und Straßenbildes erwachsen keine Nachbarrechte. Ob das Projekt neuerlich der Ortsbildkommission und dem Gestaltungsbeirat zur Beurteilung vorzulegen ist, berührt demnach keine Nachbarrechte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050084.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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