RS Vwgh 1997/4/29 96/05/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a lita;
BauO Wr §79 Abs3;
BauO Wr §79 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 79 Abs 3 und § 79 Abs 4 Wr BauO räumen nunmehr iZm § 134a lit a Wr BauO dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht ein. Ob dieses subjektiv-öffentliche Recht im Einzelfall begründet ist, hat die Behörde im Lichte der Tatbestandsvoraussetzung des Eingriffes in subjektive Rechte des Nachbarn ("ihrem Schutze dienen") zu prüfen. In Bezug auf Nachbarrechte ist der Zweck des § 79 Abs 3 und § 79 Abs 4 Wr BauO in erster Linie in der Wahrung des Interesses der Nachbarn an einem Höchstmaß an Lichteinfall, Besonnung und Luftzugang gelegen. Dieser Zweck bezieht sich auch auf die Anordnung der maximalen Tiefe des in der Abstandsfläche zu errichtenden Gebäudes.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050085.X07

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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