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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 79 Abs 3 und § 79 Abs 4 Wr BauO räumen nunmehr iZm § 134a lit a Wr BauO dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht ein. Ob dieses subjektiv-öffentliche Recht im Einzelfall begründet ist, hat die Behörde im Lichte der Tatbestandsvoraussetzung des Eingriffes in subjektive Rechte des Nachbarn ("ihrem Schutze dienen") zu prüfen. In Bezug auf Nachbarrechte ist der Zweck des § 79 Abs 3 und § 79 Abs 4 Wr BauO in erster Linie in der Wahrung des Interesses der Nachbarn an einem Höchstmaß an Lichteinfall, Besonnung und Luftzugang gelegen. Dieser Zweck bezieht sich auch auf die Anordnung der maximalen Tiefe des in der Abstandsfläche zu errichtenden Gebäudes.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050085.X07Im RIS seit
07.06.2001