RS Vwgh 1997/4/29 96/05/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §76 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Anordnung des § 76 Abs 10 dritter Satz Wr BauO, wonach bei gekuppelter Bebauung die bebaute Fläche auf die beiden Bauplätze nach dem Verhältnis der Bauplatzflächen aufzuteilen ist, wobei aber auf den kleineren Bauplatz in der Bauklasse I eine bebaubare Fläche von mindestens 100 Quadratmetern, in der Bauklasse II eine bebaubare Fläche von mindestens 150 Quadratmetern entfallen muß, in beiden Bauklassen jedoch die bebaubare Fläche nicht mehr als ein Drittel der Fläche des Bauplatzes betragen darf, berührt entsprechend ihren Zielsetzungen (städtebauliche Aspekte) subjektiv-öffentliche Rechte eines Nachbarn - soferne er nicht Eigentümer des Grundstückes ist, an das an der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinandergebaut werden muß - nur insoweit, als die bebaute Fläche der gekuppelten Bebauung in der Bauklasse I nicht größer als 470 Quadratmeter, in der Bauklasse II nicht mehr als 700 Quadratmeter und die bebaubare Fläche nicht mehr als ein Drittel der Fläche des Bauplatzes betragen darf. Die Anordnung im § 76 Abs 10 dritter Satz Wr BauO, daß bei gekuppelter Bebauung die bebaute Fläche auf die beiden Bauplätze nach dem Verhältnis der Bauplatzflächen aufzuteilen ist, berührt daher bei Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des § 76 Abs 10 Wr BauO Rechte der Nachbarn, die nicht an der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinanderbauen müssen, nicht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050085.X11

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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