RS Vwgh 1997/4/29 96/05/0005

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG NÖ 1979 §6 Abs1;
LStG NÖ 1979 §6a;

Rechtssatz

Der in § 6a NÖ LStG vorgesehene Schutz der Nachbarn bezieht sich ausdrücklich nur auf Landeshauptstraßen und Landesstraßen, nicht jedoch auf Gemeindestraßen. Auf die durch die bewilligte Umgestaltung einer Gemeindestraße allenfalls entstehende erhöhte Lärmbelästigung braucht die Behörde nicht einzugehen, da es sich um Fragen der Umweltverträglichkeit handelt, bei denen der Nachbar kein Mitspracherecht zukommt. Die Befürchtung des Nachbarn, daß durch die bewilligte bauliche Maßnahme das Verkehrsaufkommen wesentlich vergrößert werde, betrifft ebenso keine subjektiven öffentlichen Rechte, weil es sich um zu erwartende Verkehrsbeeinträchtigungen handelt, bezüglich deren dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050005.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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