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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der in § 6a NÖ LStG vorgesehene Schutz der Nachbarn bezieht sich ausdrücklich nur auf Landeshauptstraßen und Landesstraßen, nicht jedoch auf Gemeindestraßen. Auf die durch die bewilligte Umgestaltung einer Gemeindestraße allenfalls entstehende erhöhte Lärmbelästigung braucht die Behörde nicht einzugehen, da es sich um Fragen der Umweltverträglichkeit handelt, bei denen der Nachbar kein Mitspracherecht zukommt. Die Befürchtung des Nachbarn, daß durch die bewilligte bauliche Maßnahme das Verkehrsaufkommen wesentlich vergrößert werde, betrifft ebenso keine subjektiven öffentlichen Rechte, weil es sich um zu erwartende Verkehrsbeeinträchtigungen handelt, bezüglich deren dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050005.X04Im RIS seit
20.11.2000