RS Vfgh 1995/10/11 V152/94

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
WildfütterungsV der BH Scheibbs vom 03.07.92
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer bereits außer Kraft getretenen WildfütterungsV mangels Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der WildfütterungsV der BH Scheibbs vom 03.07.92.

Es ist ausgeschlossen, daß die bereits außer Kraft getretene Verordnung für die Einschreiter noch Wirkungen bezüglich der Rotwildfütterung entfaltet.

Die Einschreiter leiten aus dem von ihnen behaupteten Umstand, daß die Verordnung vom 16.11.94 - inhaltlich betrachtet - die angefochtene Verordnung nur in deren §2 ändere, das Weiterbestehen eines die Fortsetzung des Verordnungsprüfungsverfahrens erfordernden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Für die Annahme, daß die neue Verordnung in der erweislichen oder doch vom Ergebnis her erschließbaren Absicht erlassen worden wäre, das anhängige Prüfungsverfahren ganz oder teilweise zu vereiteln (vgl VfSlg 10091/1984, S 707) bestehen aber keine Anhaltspunkte.

Dem in der später erstatteten Äußerung enthaltenen Verlangen der Antragsteller, das Verordnungsprüfungsverfahren auf die neue Verordnung auszudehnen, kann der Gerichtshof nicht entsprechen. Der Prüfungsgegenstand ist nämlich durch das (ursprüngliche) Antragsbegehren iS des §57 Abs1 VfGG festgelegt und es besteht für eine Erweiterung oder auch für einen bloßen Austausch des Prüfungsgegenstandes in der von den Einschreitern gewünschten Weise keinerlei gesetzliche Handhabe.

Entscheidungstexte

  • V 152/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.1995 V 152/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Jagdrecht, Wildfütterung, VfGH / Antrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V152.1994

Dokumentnummer

JFR_10048989_94V00152_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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