RS Vwgh 1997/4/29 96/05/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a litc;
BauO Wr §76 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar hat ein Recht darauf, daß entsprechend § 76 Abs 10 Wr BauO das Ausmaß der bebauten Fläche nicht mehr als ein Drittel der Bauplatzfläche beträgt (Hinweis E 19.9.1995, 93/05/0160). Dem Sinn des zweiten und dritten Satzes des § 76 Abs 10 Wr BauO widerspricht es auch nicht, wenn auf einem größeren Bauplatz mehrere Gebäude mit der höchstzulässigen bebauten Fläche errichtet werden, wenn die absolute Bebauungsbeschränkung des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle hinsichtlich der maximalen Drittelbebauung eingehalten wird (Hinweis E 26.5.1981, 2489/80 VwSlg 10469 A/1981). Die Bezugsgröße für die Bebauungsbeschränkungen ist der Bauplatz (Hinweis E 31.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980). Mit der Einhaltung der "Drittelbebauung" und der im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle angeordneten Maximalgröße der bebauten Fläche erschöpft sich aber das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn auf Einhaltung der flächenmäßigen Ausnützbarkeit von Bauplätzen iSd § 76 Abs 10 Wr BauO.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050085.X10

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten