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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar hat ein Recht darauf, daß entsprechend § 76 Abs 10 Wr BauO das Ausmaß der bebauten Fläche nicht mehr als ein Drittel der Bauplatzfläche beträgt (Hinweis E 19.9.1995, 93/05/0160). Dem Sinn des zweiten und dritten Satzes des § 76 Abs 10 Wr BauO widerspricht es auch nicht, wenn auf einem größeren Bauplatz mehrere Gebäude mit der höchstzulässigen bebauten Fläche errichtet werden, wenn die absolute Bebauungsbeschränkung des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle hinsichtlich der maximalen Drittelbebauung eingehalten wird (Hinweis E 26.5.1981, 2489/80 VwSlg 10469 A/1981). Die Bezugsgröße für die Bebauungsbeschränkungen ist der Bauplatz (Hinweis E 31.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980). Mit der Einhaltung der "Drittelbebauung" und der im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle angeordneten Maximalgröße der bebauten Fläche erschöpft sich aber das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn auf Einhaltung der flächenmäßigen Ausnützbarkeit von Bauplätzen iSd § 76 Abs 10 Wr BauO.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050085.X10Im RIS seit
07.06.2001