Index
L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Über die straßenbautechnischen Einwendungen, welche die Interessen der durch den Bauentwurf berührten Nachbarn betreffen, hat die Baubewilligungsbehörde abzusprechen. Auf die Umweltverträglichkeit hat die Behörde auch bei der Neuanlage, Umgestaltung und Umlegung von Gemeindestraßen Bedacht zu nehmen, ein diesbezügliches Mitspracherecht können die Nachbarn aber nicht beanspruchen (Hinweis E 25.10.1994, 94/05/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050005.X02Im RIS seit
20.11.2000