Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994 ergibt sich, daß die OÖ BauO 1994 dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gewährt. Allerdings hat der Nachbar dann ein Mitspracherecht, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, insbesondere wenn sie einen Immissionsschutz gewähren (vgl hiezu zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage des § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 E 17.9.1996, 95/05/0220, und E 19.11.1996, 94/05/0145).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050210.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012