RS Vwgh 1997/4/29 96/05/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §79 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Den Nachbarn steht auf die Einhaltung des § 79 Abs 3 Wr BauO ein subjektiv-öffentliches Recht zu, da es sich hiebei um eine Abstandsvorschrift handelt, welche dem Zweck dient, daß das Gebäude von den Nachbargrenzen einen vor allem im Interesse der Belichtungen und Belüftung ausreichenden Abstand einhält (Hinweis E 24.1.1984, 83/05/0173, und E 24.4.1990, 89/05/0044).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050085.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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