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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Nachbarn steht auf die Einhaltung des § 79 Abs 3 Wr BauO ein subjektiv-öffentliches Recht zu, da es sich hiebei um eine Abstandsvorschrift handelt, welche dem Zweck dient, daß das Gebäude von den Nachbargrenzen einen vor allem im Interesse der Belichtungen und Belüftung ausreichenden Abstand einhält (Hinweis E 24.1.1984, 83/05/0173, und E 24.4.1990, 89/05/0044).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050085.X05Im RIS seit
07.06.2001