RS Vfgh 1995/10/11 B286/95, B274/95

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §219
VfGG §20 Abs3

Leitsatz

Keine Stattgabe eines Antrags auf Ausschließung bestimmter Teile des Aktes betreffs Erlassung einer Hochleistungsstreckenverordnung im Bereich des Semmering-Basistunnels von der Akteneinsicht

Rechtssatz

Ein dem Verfassungsgerichtshof vorgelegter Akt wird, soweit er die anhängige Rechtssache betrifft, zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozeßakten (vgl VfSlg 7455/1974, 8941/1980).

Aus §20 Abs3 VfGG sowie aus §35 Abs1 VfGG iVm §219 ZPO ergibt sich, daß der Gesetzgeber grundsätzlich vom Recht der Verfahrensparteien zur Einsichtnahme in die verfassungsgerichtlichen Prozeßakten ausgegangen ist. Ausnahmen vom Prinzip der Akteneinsicht sind demnach nur beschränkt zulässig, soweit ein besonders zu begründendes öffentliches Interesse davon besteht, Akten oder Aktenteile von der Einsichtnahme durch Verfahrensbeteiligte auszuschließen.

Von dieser grundsätzlichen Zulässigkeit einer Akteneinsicht sind auch Akten im Zuge der legistischen Aktengebarung, soweit sie Bestandteile der Prozeßakten vor dem Verfassungsgerichtshof werden, nicht ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B286.1995

Dokumentnummer

JFR_10048989_95B00286_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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