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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Hat zwar bereits eine Bauverhandlung stattgefunden, ist aber hinsichtlich des Bauvorhabens die Zweckwidmung noch nicht endgültig geklärt, rechtfertigt der Umstand, daß nach Abklärung des Verwendungszweckes dieses Bauvorhabens und der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Nachbarn erforderlich sein wird, die Zurückweisung der Angelegenheit gem § 66 Abs 2 AVG an die Behörde erster Instanz (Hinweis E 25.11.1965, 1217/65, VwSlg 6807 A/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050273.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009