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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §41;Rechtssatz
Dem Verordnungsgeber bleibt es unbenommen, durch Ergänzung des Flächenwidmungsplanes die bestimmungsgemäße Nutzung einer Grünzugswidmung näher zu präzisieren und dergestalt den ursprünglichen Planungsintentionen zur Durchsetzung zu verhelfen (Hinweis E VfGH 1.10.1996, B 1873/94). Der Verordnungsgeber hat mit seiner Ergänzung danach getrachtet, seine, mit der Widmung als "Grünzug" bereits ursprünglich verfolgte Planungsabsicht "eines möglichst weit reichenden Bauverbots zu verwirklichen". Dem lag die Vorstellung eines "möglichst allgemeinen Bauverbots" zugrunde. Dieses im allgemeinen raumordnungspolitischen Interesse gelegene "möglichst" weit reichende Bauverbot zur Verhinderung der Zunahme der Wohnbevölkerung und damit auch eines weiteren Ausbaues an sich rechtmäßig im Grünzug bestehender Wohnbauten hat der Verordnungsgeber durch die in der Legende des Flächenwidmungsplanes erwählte Formulierung offenkundig mit dem Verbot der Errichtung baubewilligungspflichtiger Vorhaben als erfüllt angesehen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050251.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009