RS Vwgh 1997/4/29 96/05/0251

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §41;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;

Rechtssatz

Dem Verordnungsgeber bleibt es unbenommen, durch Ergänzung des Flächenwidmungsplanes die bestimmungsgemäße Nutzung einer Grünzugswidmung näher zu präzisieren und dergestalt den ursprünglichen Planungsintentionen zur Durchsetzung zu verhelfen (Hinweis E VfGH 1.10.1996, B 1873/94). Der Verordnungsgeber hat mit seiner Ergänzung danach getrachtet, seine, mit der Widmung als "Grünzug" bereits ursprünglich verfolgte Planungsabsicht "eines möglichst weit reichenden Bauverbots zu verwirklichen". Dem lag die Vorstellung eines "möglichst allgemeinen Bauverbots" zugrunde. Dieses im allgemeinen raumordnungspolitischen Interesse gelegene "möglichst" weit reichende Bauverbot zur Verhinderung der Zunahme der Wohnbevölkerung und damit auch eines weiteren Ausbaues an sich rechtmäßig im Grünzug bestehender Wohnbauten hat der Verordnungsgeber durch die in der Legende des Flächenwidmungsplanes erwählte Formulierung offenkundig mit dem Verbot der Errichtung baubewilligungspflichtiger Vorhaben als erfüllt angesehen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050251.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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