RS Vwgh 1997/4/29 96/05/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a lite;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;

Rechtssatz

Ein befestigter Servitutsweg, der der Erschließung anderer Grundstücke dient, spielt bei der Beurteilung der projektierten Wohnhausanlage mit Stellplätzen und dazugehörigen Verbindungsweg keine Rolle, da die durch den immer schon vorhandenen Servitutsweg ausgehenden Emissionen nicht durch die baulichen Maßnahmen verursacht werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050042.X03

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten