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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Nachbarn kommt nicht nur der Immissionsschutz des § 16 Abs 3 OÖ ROG zugute, sie können auch aus § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 ableiten. Die Nachbarn haben somit ein Recht darauf, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050084.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009