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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Einem bloß am Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße iSd Krnt LStG 1991 Interessierten kommt ein subjektives öffentliches Recht weder im Verfahren über die Widmung, noch im jenem über die Endigung der Öffentlichkeit einer Straße zu, vielmehr ist der Gemeingebrauch nur ein Reflex des objektiven Rechts (Hinweis B 23.1.1996, 96/05/0011, B 21.5.1996, 96/05/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050281.X01Im RIS seit
07.06.2001