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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bezüglich der in den baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Abstandsvorschriften (Seitenabstände, Vorgärten, hintere Abstände, Baufluchtlinien), also der Entfernungsvorschriften und der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes hat der VwGH grundsätzlich das Bestehen subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte anerkannt, wobei im einzelnen nach der jeweils in Betracht kommenden Bauordnung geprüft werden muß, welche Maßnahmen der baulichen Nutzung ein Nachbarrecht begründen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050085.X04Im RIS seit
07.06.2001