RS Vwgh 1997/4/29 96/05/0085

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §76 Abs10;
BauO Wr §79 Abs3;
BauO Wr §79 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Bezüglich der in den baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Abstandsvorschriften (Seitenabstände, Vorgärten, hintere Abstände, Baufluchtlinien), also der Entfernungsvorschriften und der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes hat der VwGH grundsätzlich das Bestehen subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte anerkannt, wobei im einzelnen nach der jeweils in Betracht kommenden Bauordnung geprüft werden muß, welche Maßnahmen der baulichen Nutzung ein Nachbarrecht begründen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050085.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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