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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Selbstverwaltungsrecht durch einen einen Bescheid der Gemeindevertretung wegen Anwendung einer von der Vorstellungsbehörde als gesetzwidrig erachteten Gemeindeverordnung aufhebenden Vorstellungsbescheid; Wegfall der Bindungswirkung durch die Aufhebung dieser Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch den der Salzburger Landesregierung eindeutig zurechenbaren, irrtümlich "Für den Landeshauptmann" gefertigten Bescheid; Vorliegen eines offenkundigen SchreibfehlersRechtssatz
Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Wagrain vom 04.04.91, mit der die sogenannte "Röckgasse" zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde, durch den Verfassungsgerichtshof mit E v 02.10.95, V57/95.
Die vom angefochtenen Bescheid ausgehende auf die Verordnung bezugnehmende Bindungswirkung ist demnach weggefallen. Gemessen an der bereinigten Rechtslage fehlt es nunmehr für den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Wagrain vom 15.01.93 an einer tragenden Rechtsgrundlage, sodaß der aufhebende Vorstellungsbescheid insofern der nunmehrigen Rechtslage entspricht.
Nur am Schluß des Berichtigungsbescheides der Salzburger Landesregierung wird irrtümlich der Landeshauptmann genannt. Es handelt sich dabei sohin lediglich um einen offenkundigen Schreibfehler, der dem Amt der Salzburger Landesregierung unterlaufen ist und mit diesem Bescheid berichtigt wird.
In einem folgenden Schriftsatz stellte die beschwerdeführende Gemeinde Wagrain unter Bezugnahme auf den genannten Berichtigungsbescheid die Bezeichnung der belangten Behörde richtig und zog damit insoweit den Vorwurf, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein, zurück.
Schlagworte
Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Bescheid Zurechnung, Bescheidberichtigung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Bindung (Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde), VfGH / Anlaßfall, Zurechenbarkeit VerwaltungsaktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1902.1993Dokumentnummer
JFR_10048988_93B01902_01