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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein innerhalb der Frist gelegenes Ereignis, das die Einhaltung der Frist lediglich erschwert (behindert), rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung. Daher kann zwar der Eintritt eines solchen Ereignisses am letzten Tag der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung rechtfertigen, umgekehrt liegt aber keine Verhinderung vor, wenn ein solches Ereignis bei Fristablauf nicht (mehr) gegeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010308.X01Im RIS seit
20.11.2000