RS Vwgh 1997/4/30 96/01/0308

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Veröffentlicht am 30.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Ein innerhalb der Frist gelegenes Ereignis, das die Einhaltung der Frist lediglich erschwert (behindert), rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung. Daher kann zwar der Eintritt eines solchen Ereignisses am letzten Tag der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung rechtfertigen, umgekehrt liegt aber keine Verhinderung vor, wenn ein solches Ereignis bei Fristablauf nicht (mehr) gegeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010308.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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