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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
EMRK Art10Leitsatz
Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Staatsanwalt wegen Mißachtung der Dienstpflichten gemäß dem BDG 1979 durch Bezichtigung eines Ministers des Mißbrauchs der AmtsgewaltRechtssatz
Die Vorschrift des §43 Abs2 BDG 1979 steht zu Art10 EMRK nicht in Widerspruch. Soweit ihr (auch) eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung innewohnt, findet sie in Art10 Abs2 EMRK ihre Deckung (VfGH 14.12.94, B1400/92).
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Äußerung anläßlich einer Pressekonferenz nicht bloß an der Amtsführung überhaupt oder an einem bestimmten Verhalten des Bundesministers für Justiz - zulässige - Kritik geübt, sondern öffentlich die Behauptung aufgestellt, der Bundesminister für Justiz sei des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt verdächtig.
Die Auffassung, der Beschwerdeführer habe, indem er zur Wahrung seiner berechtigten Interessen den Weg der Erhebung dieses gänzlich unsubstantiierten Vorwurfes und nicht etwa den - angesichts seiner dienstlichen Verwendung geradezu vorgezeichneten - Weg der Erstattung einer (weiteren) Anzeige wählte, (bereits) die in §43 Abs2 BDG 1979 gezogenen, dem Schutz des guten Rufes anderer dienenden Grenzen überschritten, ist zumindest vertretbar; insbesondere zumal die Behauptung des Beschwerdeführers, der Bundesminister für Justiz sei des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt verdächtig, nicht durch eine Journalistenanfrage ausgelöst wurde.
Insbesondere aber erweist sich die Subsumption dieser vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung unter §43 Abs2 BDG 1979 auch insoweit als unbedenklich, als diese Vorschrift iS des in Art10 Abs2 EMRK normierten Eingriffstatbestandes der Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung anzuwenden ist.
Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht Beamte, Dienstrecht, Standes- und Amtspflichten, DienstpflichtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1166.1993Dokumentnummer
JFR_10048988_93B01166_01