RS Vwgh 1997/4/30 95/01/0239

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Veröffentlicht am 30.04.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/19 95/19/0098 1 (hier hat der Asylwerber nicht aufgezeigt, inwieweit in der behaupteten Zerstörung seines Hauses eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung zum Ausdruck komme).

Stammrechtssatz

Die Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlichen relevanten Gründen drohende Verfolgung nicht generell aus. Der Asylwerber muß in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, daß die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu werten sind und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010239.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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