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L00201 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung BurgenlandNorm
AuskunftspflichtG Bgld 1989 §1 Abs1;Rechtssatz
Das überwiegende Interesse des Antragstellers nach § 1 Abs 1 Bgld AuskunftspflichtG an einer Auskunft darüber, ob gegen die von ihm im Privatanklageverfahren gemäß § 6 Abs 1 MedienG angeklagten Personen ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Vorschriften über das Impressum eingeleitet wurde und zu welchem Ergebnis dieses führte, ist hier iSd Art 20 Abs 3 B-VG zu verneinen, weil aus der Auskunftserteilung für den Antragsteller deshalb nichts gewonnen wäre, weil für den allenfalls strafrechtlich relevanten Inhalt des Mediums nicht der für das Impressum verantwortliche Hersteller, sondern der Medieninhaber verantwortlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010200.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009