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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein. Ergibt sich, daß die angestammte Einwohnerschaft einer gesamten Region ihrer Existenzgrundlage beraubt wird und sich dagegen wendende Widerstandsbewegungen politisch verfolgt werden, so ist von der Behörde zu prüfen, ob für die davon betroffenen Mitglieder dieser Minderheit andere Möglichkeiten zur Erhaltung der Lebensgrundlage bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010529.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009