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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0047 95/01/0050Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/03/19 95/01/0051 1Stammrechtssatz
Angesichts qualifizierter Bestreitung durch den Asylwerber (mittels Anfrage bei der österreichischen Botschaft in Rumänien sowie Berichten von "Amnesty international") kann sich die Behörde ohne Durchführung von Ermittlungen über die tatsächliche Situation im Heimatland des Flüchtlings nicht auf die nicht weiter begründete Aussage zurückziehen, das totalitäre Staatssystem im Heimatland (Rumänien) existiere nicht mehr (hier: Die Anwendbarkeit des § 20 AsylG 1991 auf Verfahren nach § 5 Abs 1 AsylG 1991 kann unerörtert bleiben, weil der Asylwerber sein Vorbringen bereits in erster Instanz erstattet hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994010786.X01Im RIS seit
03.04.2001