RS Vwgh 1997/4/30 94/01/0786

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §20;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0047 95/01/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/19 95/01/0051 1

Stammrechtssatz

Angesichts qualifizierter Bestreitung durch den Asylwerber (mittels Anfrage bei der österreichischen Botschaft in Rumänien sowie Berichten von "Amnesty international") kann sich die Behörde ohne Durchführung von Ermittlungen über die tatsächliche Situation im Heimatland des Flüchtlings nicht auf die nicht weiter begründete Aussage zurückziehen, das totalitäre Staatssystem im Heimatland (Rumänien) existiere nicht mehr (hier: Die Anwendbarkeit des § 20 AsylG 1991 auf Verfahren nach § 5 Abs 1 AsylG 1991 kann unerörtert bleiben, weil der Asylwerber sein Vorbringen bereits in erster Instanz erstattet hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994010786.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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