RS Vwgh 1997/4/30 96/01/1040

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Veröffentlicht am 30.04.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Weder das Alter eines Einberufenen (hier: Jahrgang 1955) noch der Anlaß der Einberufung (hier: Bürgerkrieg) können für sich allein als Gründe iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 gewertet werden. Auch der Umstand, daß im Zeitpunkt der Einberufung bürgerkriegsähnliche Zustände und Krieg mit einem Nachbarstaat herrschten, erfüllt nicht die Voraussetzung einer individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996011040.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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