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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Weder das Alter eines Einberufenen (hier: Jahrgang 1955) noch der Anlaß der Einberufung (hier: Bürgerkrieg) können für sich allein als Gründe iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 gewertet werden. Auch der Umstand, daß im Zeitpunkt der Einberufung bürgerkriegsähnliche Zustände und Krieg mit einem Nachbarstaat herrschten, erfüllt nicht die Voraussetzung einer individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996011040.X01Im RIS seit
20.11.2000