RS Vfgh 1995/10/12 V355/94, V368/94, V369/94, V370/94, V371/94

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

86 Veterinärrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Fleischverarbeitungsbetriebe-HygieneV, BGBl 397/1994
Frischfleisch-HygieneV, BGBl 396/1994
Geflügelfleisch-HygieneV, BGBl 403/1994
Kaninchenfleisch-V, BGBl 401/1994
Zuchtwild-FleischuntersuchungsV, BGBl 399/1994

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf (teilweise) Aufhebung der Frischfleisch-HygieneV, der Geflügelfleisch-HygieneV, der Kaninchenfleisch-V, der Fleischverarbeitungsbetriebe-HygieneV und der Zuchtwild-FleischuntersuchungsV mangels Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden Fleischers

Rechtssatz

Mit den Primäranträgen und den ersten Eventualanträgen wird begehrt, bestimmte Stellen der zitierten Verordnungen aufzuheben. All diese Verordnungsbestimmungen richten sich an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Es ist daher ausgeschlossen, daß sie in die Rechtssphäre des Antragstellers - eines Fleischers - eingreifen, mögen sie auch wirtschaftliche Reflexwirkungen auf den Einschreiter haben.

Auch in Ansehung der zweiten Eventualanträge, die Verordnungen zur Gänze aufzuheben, mangelt dem Antragsteller die Legitimation. Es ist nämlich offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Verordnungen derart beschaffen sind, daß sie unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, Gesundheitswesen, Fleischbeschau

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V355.1994

Dokumentnummer

JFR_10048988_94V00355_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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