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86 VeterinärrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf (teilweise) Aufhebung der Frischfleisch-HygieneV, der Geflügelfleisch-HygieneV, der Kaninchenfleisch-V, der Fleischverarbeitungsbetriebe-HygieneV und der Zuchtwild-FleischuntersuchungsV mangels Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden FleischersRechtssatz
Mit den Primäranträgen und den ersten Eventualanträgen wird begehrt, bestimmte Stellen der zitierten Verordnungen aufzuheben. All diese Verordnungsbestimmungen richten sich an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Es ist daher ausgeschlossen, daß sie in die Rechtssphäre des Antragstellers - eines Fleischers - eingreifen, mögen sie auch wirtschaftliche Reflexwirkungen auf den Einschreiter haben.
Auch in Ansehung der zweiten Eventualanträge, die Verordnungen zur Gänze aufzuheben, mangelt dem Antragsteller die Legitimation. Es ist nämlich offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Verordnungen derart beschaffen sind, daß sie unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, Gesundheitswesen, FleischbeschauEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V355.1994Dokumentnummer
JFR_10048988_94V00355_2_01