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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es hieße die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes überspannen, wollte man von ihm verlangen, sich anläßlich der Anzeige eines Vertretungsverhältnisses - ohne entsprechende Anhaltspunkte - in jedem Fall vorsorglich bei der Behörde darüber zu informieren, ob bereits ein Bescheid an seinen Mandanten zugestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010026.X01Im RIS seit
20.11.2000