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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0047 95/01/0050Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/27 95/01/0396 1Stammrechtssatz
Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Art 1 Abschn C Z 5 FlKonv; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, daß der Anlaß für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (Hinweis: Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rz 135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994010786.X02Im RIS seit
03.04.2001