RS Vwgh 1997/4/30 94/01/0786

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0047 95/01/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/27 95/01/0396 1

Stammrechtssatz

Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Art 1 Abschn C Z 5 FlKonv; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, daß der Anlaß für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (Hinweis: Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rz 135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994010786.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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