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L00201 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung BurgenlandNorm
AuskunftspflichtG Bgld 1989 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Bestrafung wegen Unterlassung der Veröffentlichung des Impressums gemäß § 27 Abs 1 MedienG zählt iSd Art 20 Abs 4 B-VG zu jenen Angelegenheiten der Auskunftserteilung im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, in denen die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung den Ländern obliegt (hier: Die Bgld LReg als Berufungsbehörde hatte daher über den vorliegenden Antrag auf Auskunft über den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Bgld AuskunftspflichtG zu entscheiden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010200.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009