RS Vwgh 1997/4/30 95/01/0200

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Veröffentlicht am 30.04.1997
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L00201 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Burgenland
16/01 Medien

Norm

AuskunftspflichtG Bgld 1989 §1 Abs3;
MedienG §27 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Frage, ob eine bestimmte Person für ein von ihr gesetztes konkretes Verhalten bestraft werden kann (hier gemäß § 27 Abs 1 MedienG), handelt es sich - anders als bei der Frage, ob eine Person bestraft wurde -, nicht um eine Wissenserklärung, sondern um eine im Rahmen eines Verfahrens zu treffende rechtliche Beurteilung (hier: Antrag auf Auskunftserteilung iZm einem vom ASt angestrengten Privatanklageverfahren wegen erlittener Kränkung gemäß § 6 Abs 1 MedienG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010200.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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