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L00201 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung BurgenlandNorm
AuskunftspflichtG Bgld 1989 §1 Abs3;Rechtssatz
Bei der Frage, ob eine bestimmte Person für ein von ihr gesetztes konkretes Verhalten bestraft werden kann (hier gemäß § 27 Abs 1 MedienG), handelt es sich - anders als bei der Frage, ob eine Person bestraft wurde -, nicht um eine Wissenserklärung, sondern um eine im Rahmen eines Verfahrens zu treffende rechtliche Beurteilung (hier: Antrag auf Auskunftserteilung iZm einem vom ASt angestrengten Privatanklageverfahren wegen erlittener Kränkung gemäß § 6 Abs 1 MedienG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010200.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009