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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Bringt der Asylwerber bei seiner erstinstanzlichen Befragung nur einen von mehreren möglichen Fluchtgründen (hier: nämlich seine Desertion, nicht aber seine politische Tätigkeit) in Zusammenhang mit seiner Flucht vor, so ist eine isolierte Betrachtung derselben durch die belangte Behörde gerechtfertigt; der Zusammenhang kann nicht in der Verfahrensrüge vor dem VwGH nachgeholt werden.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010108.X01Im RIS seit
20.11.2000