RS Vwgh 1997/5/6 97/08/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §4 Abs1 lita;
BEinstG §4 Abs2;
BEinstG §4 Abs3;
BEinstG §9 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0133 97/08/0135 97/08/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/23 93/09/0388 5

Stammrechtssatz

Das BEinstG sieht bei der Vorschreibung der Ausgleichstaxe nach § 9 Abs 1 BEinstG keine Bedachtnahme auf die Vermittlungsfähigkeit begünstigter Behinderter vor. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung. Gegen eine solche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis VfSlg 9705/1983 und VfSlg 11034/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080123.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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