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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Gem § 12 BEinstG iVm § 10 BSÄG 1994, ist der Behindertenausschuß eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) eingerichtete Behörde; das Bundessozialamt hat gemäß § 13 Abs 4 BEinstG die laufenden Geschäfte des Behindertenausschusses zu führen. Das Bundessozialamt ist daher insoweit der Büroapparat des Behindertenausschusses. Da gem § 8 Abs 2 BEinstG der Behindertenausschuß zur Zustimmung zu einer Kündigung eines Behinderten zuständig ist, kann daher (iSd E VS 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986) in Kenntnis der Organisationsvorschriften und des Gegenstandes des Parteianbringens kein Zweifel bestehen, daß diese Behörde angerufen werden sollte, auch wenn die Eingabe selbst nur allgemein an das Bundessozialamt gerichtet gewesen ist.
Schlagworte
Behördenorganisation sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080115.X01Im RIS seit
27.11.2000