RS Vwgh 1997/5/6 97/08/0115

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Veröffentlicht am 06.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/01 Behinderteneinstellung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §1;
BEinstG §12;
BEinstG §13 Abs4;
BEinstG §8 Abs2;
BSÄG 1994 §10;

Rechtssatz

Gem § 12 BEinstG iVm § 10 BSÄG 1994, ist der Behindertenausschuß eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) eingerichtete Behörde; das Bundessozialamt hat gemäß § 13 Abs 4 BEinstG die laufenden Geschäfte des Behindertenausschusses zu führen. Das Bundessozialamt ist daher insoweit der Büroapparat des Behindertenausschusses. Da gem § 8 Abs 2 BEinstG der Behindertenausschuß zur Zustimmung zu einer Kündigung eines Behinderten zuständig ist, kann daher (iSd E VS 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986) in Kenntnis der Organisationsvorschriften und des Gegenstandes des Parteianbringens kein Zweifel bestehen, daß diese Behörde angerufen werden sollte, auch wenn die Eingabe selbst nur allgemein an das Bundessozialamt gerichtet gewesen ist.

Schlagworte

Behördenorganisation sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080115.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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