RS Vwgh 1997/5/6 97/08/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §4;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0038 E 24. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der Bezeichnung des "Empfängers" einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Empfänger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080022.X01

Im RIS seit

14.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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