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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0038 E 24. September 1987 RS 2Stammrechtssatz
Aus der Bezeichnung des "Empfängers" einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 EmpfängerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080022.X01Im RIS seit
14.12.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012