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86 VeterinärrechtLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf (teilweise) Aufhebung der Wildfleisch-V mangels Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden WildbrethändlerRechtssatz
Es ist offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Verordnung derart beschaffen sind, daß sie unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen könnten.
Auch die im Zuge der mündlichen Verhandlung gestellten Eventualanträge sind - selbst wenn sie als Einschränkungen oder als Änderung des Begehrens iS des §235 ZPO iVm §35 VfGG anzusehen sein sollten - zurückzuweisen.
Die einzelnen, zur Aufhebung beantragten Verordnungsbestimmungen greifen nämlich nicht nachteilig in die Rechtssphäre der Antragsteller (die Wildbrethändler (Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe) sind) ein; diese Normen gestalten vielmehr nur die Rechtsposition gewerblicher Letztverkäufer und von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie von Gastgewerbebetrieben und betreffen von Jägern durchgeführte Direktverkäufe. Daran ändert es nichts, daß diese Vorschriften wirtschaftliche Reflexwirkungen auf die Einschreiter haben können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, Gesundheitswesen, Fleischbeschau, VfGH / Antrag, VfGH / Parteienvorbringen, VfGH / VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V258.1994Dokumentnummer
JFR_10048988_94V00258_01