RS Vfgh 1995/10/12 V258/94, V259/94, V260/94, V261/94, V262/94, V277/94

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

86 Veterinärrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Wildfleisch-V, BGBl 400/1994
ZPO §235

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf (teilweise) Aufhebung der Wildfleisch-V mangels Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Wildbrethändler

Rechtssatz

Es ist offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Verordnung derart beschaffen sind, daß sie unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen könnten.

Auch die im Zuge der mündlichen Verhandlung gestellten Eventualanträge sind - selbst wenn sie als Einschränkungen oder als Änderung des Begehrens iS des §235 ZPO iVm §35 VfGG anzusehen sein sollten - zurückzuweisen.

Die einzelnen, zur Aufhebung beantragten Verordnungsbestimmungen greifen nämlich nicht nachteilig in die Rechtssphäre der Antragsteller (die Wildbrethändler (Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe) sind) ein; diese Normen gestalten vielmehr nur die Rechtsposition gewerblicher Letztverkäufer und von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie von Gastgewerbebetrieben und betreffen von Jägern durchgeführte Direktverkäufe. Daran ändert es nichts, daß diese Vorschriften wirtschaftliche Reflexwirkungen auf die Einschreiter haben können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, Gesundheitswesen, Fleischbeschau, VfGH / Antrag, VfGH / Parteienvorbringen, VfGH / Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V258.1994

Dokumentnummer

JFR_10048988_94V00258_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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