RS Vwgh 1997/5/6 97/08/0022

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Veröffentlicht am 06.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/11 95/03/0231 1

Stammrechtssatz

Die unrichtige Bezeichnung des Besch als Empfänger durch Fortlassung des akademischen Grades kann, zumal kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß sich eine andere Person des sonst gleichen Namens an derselben Anschrift aufgehalten hatte, mangels einer konkreten Verwechslungsmöglichkeit keine ernsten Zweifel bewirken, daß das Schriftstück für den Besch bestimmt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080022.X03

Im RIS seit

14.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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