RS Vwgh 1997/5/6 97/08/0022

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Veröffentlicht am 06.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg;
ZustG §1 Abs2;
ZustG §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0070 E 28. März 1988 VwSlg 12689 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen die Vorschrift, beim "zuständigen Postamt" zu hinterlegen, belastet einen Zustellvorgang mit einem Mangel. In einem derartigen Fall gilt gem § 7 ZustG die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Welches Postamt für eine vorzunehmende Zustellung zuständig ist, bestimmt sich, da das ZustG hierüber nicht selbst Regelungen trifft, nach den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen (§ 1 Abs 2 ZustG). (Hinweis auf § 138 der Postordnung, demzufolge für die Abgabe einer Postsendung jenes Postamt zuständig ist, in dessen Postbezirk die auf der Postsendung angegebene Abgabestelle liegt - Abgabepostamt; der Postbezirk ist gem § 139 zweiter Satz Postordnung für jedes Postamt in der "Dienstübersicht" anzugeben.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 zuständige Postamt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080022.X04

Im RIS seit

14.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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