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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BEinstG §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0133 97/08/0135 97/08/0134Rechtssatz
Dem BEinstG liegt erkennbar die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde, die durch die Ausgleichstaxe abzugeltenden Probleme, die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen, hingen nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäftigungsdauer eines Behinderten, sondern von der Tatsache der Beschäftigung an sich ab, wie zB häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten. Es ist daher durchaus sachgerecht, wenn die Berechnung der Pflichtzahl (bzw letztlich die Berechnung der Ausgleichstaxe für die Nichtbeschäftigung von Behinderten) nach der Anzahl von Dienstnehmern erfolgt und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Dienstverhältnisses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080123.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014