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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Der Beschwerdehinweis (der Fremde wendet sich gegen die Qualifizierung seiner Verstöße gegen § 64 Abs 1 KFG als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen iSd § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993) auf den "Willen des historischen Gesetzgebers" - verwiesen wird dazu auf den Entwurf eines FrG 1997 -, demzufolge ein Verstoß gegen § 64 Abs 1 KFG "nicht zur Annahme einer bestimmten Tatsache iSd § 18 Abs 2 FrG geeignet erscheint", geht deshalb fehl, weil Maßstab für die Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Bescheides insoweit ausschließlich das derzeit in Kraft stehende FrG 1993 und nicht der Entwurf für eine Neuregelung dieser Materie ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180235.X01Im RIS seit
11.07.2001