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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer in der "Bundesrepublik Jugoslawien" iSd §37 Abs1 oder Abs2 FremdenG bedroht sei.
Der Beschwerdeführer befürchtet schwerste Sanktionen, namentlich langjährige Haftstrafen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1783.1995Dokumentnummer
JFR_10048983_95B01783_01