RS Vfgh 1995/10/17 B1783/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer in der "Bundesrepublik Jugoslawien" iSd §37 Abs1 oder Abs2 FremdenG bedroht sei.

Der Beschwerdeführer befürchtet schwerste Sanktionen, namentlich langjährige Haftstrafen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1783.1995

Dokumentnummer

JFR_10048983_95B01783_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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