RS Vwgh 1997/5/6 97/08/0022

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Veröffentlicht am 06.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs1;
ZustG §4;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die Fehlbezeichnung des Adressaten (oder seine nicht eindeutige Bezeichnung) schadet nur dann, wenn ein Empfänger, auf den die tatsächliche Bezeichnung paßt, auch wirklich existiert und daher eine Verwechslungsfähigkeit gegeben ist. Fehlt eine solche Verwechslungsfähigkeit, ist also völlig klar, daß die Zustellverfügung jene Person bezeichnet, an die sich der Bescheid richtet, dann liegt ein Zustellmangel nicht vor. Anderes kann auch bei einer Fehlbezeichnung der Anschrift nicht gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080022.X06

Im RIS seit

14.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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