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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs1;Rechtssatz
Eine Fehlbezeichnung der Abgabestelle (durch die unrichtige Bezeichnung der Postleitzahl und des Abgabeortes), welche infolge der gegebenen Verwechslungsmöglichkeit die Zustellung unwirksam macht, liegt solange nicht vor, als sowohl der Zustellversuch an der richtigen Abgabestelle als auch die Hinterlegung beim zuständigen Postamt sichergestellt ist (Hinweis E 22.5.1996, 92/14/0095). Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Abgabestelle in ihrer tatsächlichen Bezeichnung gar nicht existiert (also eine Verwechslungsmöglichkeit der Abgabestelle ausscheidet), die Sendung tatsächlich in den Zustellbereich des zuständigen Postamtes gerät und dieses sowohl an der richtigen Abgabestelle einen Zustellversuch bzw die Verständigung von der Hinterlegung vornimmt und danach die Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080022.X05Im RIS seit
14.12.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012