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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/04 93/02/0194 5Stammrechtssatz
Durch eine interne Vereinbarung mit den Gesellschaftern kann der Betriebsinhaber bzw der gemäß § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich Verantwortliche ebensowenig seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entbunden werden wie er durch eine anderweitige berufliche Inanspruchnahme entschuldigt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090187.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010