RS Vfgh 1995/10/18 B3177/95

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Teils Folge, teils keine Folge

Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem sowohl der Antrag des Beschwerdeführers "auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach §54, §37 FremdenG gemäß §71 Abs1 AVG" wie auch sein Antrag "auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Sri Lanka und nach Rußland sowie in die weiteren Durchreisestaaten im Sinne des §37 Abs1 und Abs2 FremdenG gemäß §54 Abs2 FremdenG" zurückgewiesen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß der bekämpfte Bescheid nur insoweit einem Vollzug zugänglich ist, als der Antrag des Beschwerdeführers, die Behörde möge eine Feststellung gemäß §54 FremdenG treffen, zurückgewiesen wird.

Soweit Folge gegeben wird: Interessenabwägung

Der Beschwerdeführer - seinen Angaben zufolge in seiner Heimat schwerst verfolgter und mißhandelter Tamile - fürchtet neuerliche Mißhandlungen von "unglaublicher Grausamkeit".

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3177.1995

Dokumentnummer

JFR_10048982_95B03177_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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