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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Der schwierige Exekutivdienst im Strafvollzug erfordert - im Hinblick auf den sicherheitspolizeilichen Aspekt der Dienstverrichtung - ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten; der öffentliche Dienstgeber hat daher insbesondere auch auf die Zuverlässigkeit der im Strafvollzug verwendeten Dienstnehmer zu achten (hier:
Justizwache, Entlassung wegen wiederholter Verletzung der Dienstpflichten hinsichtlich Dienstzeit bzw Dienstanwesenheit rechtmäßig).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090045.X02Im RIS seit
20.11.2000