RS Vwgh 1997/5/7 95/09/0045

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Veröffentlicht am 07.05.1997
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Der schwierige Exekutivdienst im Strafvollzug erfordert - im Hinblick auf den sicherheitspolizeilichen Aspekt der Dienstverrichtung - ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten; der öffentliche Dienstgeber hat daher insbesondere auch auf die Zuverlässigkeit der im Strafvollzug verwendeten Dienstnehmer zu achten (hier:

Justizwache, Entlassung wegen wiederholter Verletzung der Dienstpflichten hinsichtlich Dienstzeit bzw Dienstanwesenheit rechtmäßig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090045.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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