RS Vwgh 1997/5/7 95/09/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/22 90/09/0132 3

Stammrechtssatz

Das zivilrechtliche Institut der Bevollmächtigung (§§ 1002 ff ABGB) und die im § 9 Abs 2 und 4 VStG geregelte Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten sind zu unterscheiden. Die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung durch den kraft Gesetzes umschriebenen (zunächst heranzuziehenden) Adressatenkreis auf einen Dritten setzt dessen wirksame Bestellung als verantwortlicher Beauftragter voraus; eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Bestellung ist nach § 9 Abs 4 VStG ua die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. Die Erteilung einer Handlungsvollmacht allein begründet daher noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090187.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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