RS Vwgh 1997/5/7 95/09/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0056 E 15. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages hängt gemäß § 68 Abs 1 AVG davon ab, dass die durch den bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erledigte Sache mit der dem zurückgewiesenen Antrag zu Grunde liegenden Sache ident ist. Hiebei ist bei Beurteilung der Identität der Sache von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt unter Bedachtnahme der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach einer neuen Rechtslage zu einem anderen sachlichen Ergebnis führt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090203.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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