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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/09/0111 1 (hier betreffend § 51 Abs 1 BDG 1979)Stammrechtssatz
Liegt dem Schuldspruch ein selbständiger, vorwerfbarer Pflichtverstoß nach § 48 Abs 1 oder § 51 Abs 1 BDG 1979 zugrunde, scheidet ein Verstoß gegen die grundsätzlich subsidiär anzuwendende Regelung der allgemeinen Dienstpflichten des § 43 Abs 1 BDG 1979 aus (Hinweis E 21.3.1991, 91/09/0002). Wenn daher ein Beamter durch ein und dasselbe Verhalten in Idealkonkurrenz zugleich einen "besonderen" Tatbestand und die subsidiäre Bestimmung des § 43 Abs 1 BDG 1979 verletzt, was zufolge der sehr allgemein gehaltenen Formulierung der zuletzt genannten Gesetzesstelle häufig der Fall sein wird, dann ist auschließlich die "besondere", nicht aber die "subsidiäre" Pflicht verletzt (Hinweis Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 194 f und S 208 sowie Schwabl-Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten/2, Anm 4 zu § 43 BDG 1979.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090045.X01Im RIS seit
20.11.2000