RS Vfgh 1995/10/18 B2951/95

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung eines pakistanischen Staatsangehörigen gemäß §17 Abs1 FremdenG, der von Österreichern adoptiert wurde.

Vollstreckung bedeutete längere Trennung von den Wahleltern und berge die Gefahr, daß der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus religiösen Gründen verfolgt werde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2951.1995

Dokumentnummer

JFR_10048982_95B02951_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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