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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung eines pakistanischen Staatsangehörigen gemäß §17 Abs1 FremdenG, der von Österreichern adoptiert wurde.
Vollstreckung bedeutete längere Trennung von den Wahleltern und berge die Gefahr, daß der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus religiösen Gründen verfolgt werde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2951.1995Dokumentnummer
JFR_10048982_95B02951_01