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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/10/0159 E 12. Juni 1989 RS 2Stammrechtssatz
Ein verantwortlicher Beauftragter, der diese Funktion "stillschweigend" übernommen hat, kommt nach dem Gesetz schon im Hinblick auf die in § 9 Abs 4 VStG vorgesehene nachweisliche Zustimmung zur Bestellung nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090187.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010