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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG;Rechtssatz
Das AuslBG ist keine gewerberechtliche Vorschrift iSd § 39 Abs 1 bzw § 370 Abs 2 GewO 1973 (GewO 1994), für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist, weil sich das AuslBG auf den Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) stützt (Hinweis E 22.11.1990, 90/09/0132). Mangels einer besonderen Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG durch juristische Personen oder Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit kommt daher § 9 VStG zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090187.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010